BGBl. I Nr. 15/2008
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertAbs 2; Abs 3
§ 24.
(1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.
(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Einhundertfünfzigfache der für die Anmeldung eines Patents zu zahlenden Anmelde- und Recherchengebühr in dem Ausmaß, das zu Beginn des Vergütungszeitraums in Geltung stand 7 500 €. Sie ist bis 30. April des darauf folgenden Jahres zu zahlen.
(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von Witwen und Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter zu verwenden.
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