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BGBl. I Nr. 15/2008

kundgemacht 09.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2008× zu Patentanwaltsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentanwaltsgesetz 1293 § 0↗RIS↗
§ 25geändert
in Kraft 11.08.2001 – 09.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 107/2001 · danach: BGBl. I Nr. 15/2008 § 25↗RIS↗
in Kraft 10.01.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 15/2008 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 25↗RIS↗
§ 25.
Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hievon dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hiervon dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im “Patentblatt” „Patentblatt“ zu veranlassen sowie die Veröffentlichung eines Hinweises im Internet auf die Sitzverlegung in den Amtsblättern jener Bundesländer, in denen der frühere und Homepage der neue Sitz gelegen sind, Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veranlassen veröffentlichen.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.
Schlagworte
Niederlassungsfreiheit