BGBl. I Nr. 18/2008
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001 und des Militärbefugnisgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Auslandseinsatzgesetz 2001 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertAbs 1
Verfahrensrechtliche Sonderregelungen
§ 35.
(1) Kann ein Leistungsbescheid oder ein Vollzugsbescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so ist die rechtswirksame Zustellung eines solchen Bescheides an
1. den Leistungspflichtigen oder
… 6 unveränderte Absätze
2. den jeweiligen Inhaber des Leistungsgegenstandes oder
3. den Leiter oder Stellvertreter oder einen sonstigen Funktionsträger mit maßgeblichem Einfluss auf die Führung einer Arbeitsstätte eines zu einer Werkleistung herangezogenen Unternehmens
an jedem Ort zulässig, an dem eine dieser Personen angetroffen wird.
(2) Der Leistungsbescheid, der Bereitstellungsbescheid und der Vollzugsbescheid sind schriftlich zu erlassen.
(3) Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid oder einen Vollzugsbescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Gegen einen Aufhebungsbescheid ist eine Berufung nicht zulässig.