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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebietsänderungsgesetz 7 § 0↗RIS↗
§ 5geändert
in Kraft 01.09.1954 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 110/1954 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 § 5↗RIS↗
Abschnitt II.
§ 5.
(1) Über Streitigkeiten, die sich aus der Auseinandersetzung (§ 4) ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht, das aus je drei von der niederösterreichischen und der Wiener Landesregierung zu entsendenden Mitgliedern und aus einem von diesen Mitgliedern gewählten Vorsitzenden besteht. Ergibt sich bei der Wahl des Vorsitzenden keine Mehrheit, so ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes zu ersuchen, die Stelle des Vorsitzenden zu übernehmen oder eine andere Person zum Vorsitzenden zu bestellen.
(2) Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab.