Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1954 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 110/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 501.09.195431.12.2007 BGBl. Nr. 110/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebietsänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1954,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1954BGBl. Nr. 110/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

11/02 Grenzänderungen

Text

Abschnitt römisch zwei.

Paragraph 5, (1) Über Streitigkeiten, die sich aus der Auseinandersetzung (Paragraph 4,) ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht, das aus je drei von der niederösterreichischen und der Wiener Landesregierung zu entsendenden Mitgliedern und aus einem von diesen Mitgliedern gewählten Vorsitzenden besteht. Ergibt sich bei der Wahl des Vorsitzenden keine Mehrheit, so ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes zu ersuchen, die Stelle des Vorsitzenden zu übernehmen oder eine andere Person zum Vorsitzenden zu bestellen.

  1. Absatz 2,Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab.

Gesetzesnummer

10000257

Dokumentnummer

NOR12005150

alte Dokumentnummer

N1195410605R