Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebietsänderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1954 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
11/02 Grenzänderungen
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Über Streitigkeiten, die sich aus der Auseinandersetzung (§ 4) ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht, das aus je drei von der niederösterreichischen und der Wiener Landesregierung zu entsendenden Mitgliedern und aus einem von diesen Mitgliedern gewählten Vorsitzenden besteht. Ergibt sich bei der Wahl des Vorsitzenden keine Mehrheit, so ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes zu ersuchen, die Stelle des Vorsitzenden zu übernehmen oder eine andere Person zum Vorsitzenden zu bestellen.Über Streitigkeiten, die sich aus der Auseinandersetzung (Paragraph 4,) ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht, das aus je drei von der niederösterreichischen und der Wiener Landesregierung zu entsendenden Mitgliedern und aus einem von diesen Mitgliedern gewählten Vorsitzenden besteht. Ergibt sich bei der Wahl des Vorsitzenden keine Mehrheit, so ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes zu ersuchen, die Stelle des Vorsitzenden zu übernehmen oder eine andere Person zum Vorsitzenden zu bestellen.
(2)Absatz 2,Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022
Dokumentnummer
NOR40097035