Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 501.09.195431.12.2007 BGBl. Nr. 110/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebietsänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

11/02 Grenzänderungen

Text

Abschnitt römisch zwei.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Über Streitigkeiten, die sich aus der Auseinandersetzung (Paragraph 4,) ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht, das aus je drei von der niederösterreichischen und der Wiener Landesregierung zu entsendenden Mitgliedern und aus einem von diesen Mitgliedern gewählten Vorsitzenden besteht. Ergibt sich bei der Wahl des Vorsitzenden keine Mehrheit, so ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes zu ersuchen, die Stelle des Vorsitzenden zu übernehmen oder eine andere Person zum Vorsitzenden zu bestellen.
  2. Absatz 2,Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2022

Gesetzesnummer

10000257

Dokumentnummer

NOR40097035

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/110/P5/NOR40097035