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BGBl. I Nr. 37/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 2076 § 0↗RIS↗
§ 114geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.08.1989 – 29.02.2008 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 114↗RIS↗
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 114↗RIS↗
Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters.
§. 114.
(1) Das Executionsgericht Exekutionsgericht hat die Geschäftsführung Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und auf die Abstellung wahrgenommener Mängel Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung von amtswegen zu dringen die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
(2) Es entscheidet, erforderlichenfalls nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist, über die vom Verpflichteten, von Miteigenthümern der verwalteten Liegenschaft oder von betheiligten Gläubigern wider die Zulässigkeit oder Angemessenheit einzelner Verwaltungsmaßregeln erhobenen Einwendungen und über die wider das Verhalten des Verwalters vorgebrachten Erinnerungen. Den hierüber ergehenden gerichtlichen Verfügungen hat der Verwalter zu entsprechen. Kommt der Verwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.
(3) Das Executionsgericht kann von amtswegen oder auf Antrag die Entlassung des Verwalters anordnen und einen neuen Verwalter ernennen. Die in Ansehung der ersten Ernennung des Verwalters gegebenen Bestimmungen haben auch in diesem Falle Anwendung zu finden (§§. 106 bis 108). Über Beschwerden von beteiligten Gläubigern, vom Verpflichteten, von Miteigentümern der verwalteten Liegenschaft gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Verwalters entscheidet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Miteigentümer