BGBl. I Nr. 37/2008
Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 132geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text, Z 1 bis Z 4, Schlussteil
§. 132.
1. dritte Personen gemäß §. 110 von die bücherliche Anmerkung der Bewilligung Einleitung der Zwangsverwaltung und von der Ernennung des Verwalters verständigt werden; angeordnet wird (§ 98),
2. der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnungsräume bestimmt ein anderer Zwangsverwalter bestellt wird (§. 105 108); und
3. dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung und über die Bezahlung Zeitpunkt der im Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird ( §. 120 bezeichneten Auslagen ertheilt werden; 122) sowie gegen
4. das Executionsgericht die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten Beschlüsse, die nach § 114 im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters anordnet; ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,
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