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BGBl. I Nr. 37/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 2076 § 0↗RIS↗
§ 132geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text, Z 1 bis Z 4, Schlussteil
in Kraft 01.01.1898 – 29.02.2008 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 132↗RIS↗
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 132↗RIS↗
Recurs. Rekurs
§. 132.
Gegen die in den §§. 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse, sowie und gegen die Beschlüsse, durch welche:
1. dritte Personen gemäß §. 110 von die bücherliche Anmerkung der Bewilligung Einleitung der Zwangsverwaltung und von der Ernennung des Verwalters verständigt werden; angeordnet wird (§ 98),
2. der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnungsräume bestimmt ein anderer Zwangsverwalter bestellt wird (§. 105 108); und
3. dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung und über die Bezahlung Zeitpunkt der im Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird ( §. 120 bezeichneten Auslagen ertheilt werden; 122) sowie gegen
4. das Executionsgericht die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten Beschlüsse, die nach § 114 im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters anordnet; ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,
5. findet ein neuer Verwalter ernannt (§ Rekurs nicht statt. 114 Absatz 3) oder
6. der Zeitpunkt der Vertheilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§. 122),
Schlagworte
findet ein Recurs nicht statt.
unzulässiger Rekurs