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BGBl. I Nr. 37/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 2076 § 0↗RIS↗
§ 148geändertAbs 2a (neu); Abs 3
in Kraft 01.10.2000 – 29.02.2008 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 148↗RIS↗
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 148↗RIS↗
Erlag des Vadiums; Veräußerungs- und Belastungsverbot
§ 148.
(1) Vor Zuschlagserteilung ist der Meistbietende zum Erlag des Vadiums aufzufordern. Erlegt er nicht unverzüglich, so ist ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot die Versteigerung weiterzuführen und über den Meistbietenden, der die Sicherheitsleistung nicht erlegt hat, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen.
(2) Das erlegte Vadium ist bis zum vollständigen Erlag des Meistbots oder bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
(2a) Haftet für den Meistbietenden auf der versteigerten Liegenschaft ein Pfandrecht, so ist ihm im Versteigerungstermin auf seinen Antrag die Verpflichtung zum Erlag des Vadiums in dem Umfang zu erlassen, in dem die pfandrechtlich sichergestellte Forderung für das Vadium voraussichtlich Deckung bietet.
(3) Insoweit dem Ersteher nach § 147 Abs. 3 die Sicherheitsleistung erlassen wurde, ist ihm sogleich nach Schluss der Versteigerung die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der bücherlich sichergestellten Forderung zu untersagen und dieses Verbot von Amts wegen im Grundbuch bei der betreffenden Forderung anzumerken. Eintragungen, die gegen ihn nach dieser Anmerkung erwirkt werden, können die Verwendung der Forderung zur Befriedigung aller aus der Versteigerung gegen den Ersteher sich ergebenden Ansprüche nicht hindern.
Anmerkung
jetzt § 180
Schlagworte
Veräußerungsverbot