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BGBl. I Nr. 42/2008

kundgemacht 26.02.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2008× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 786 § 0↗RIS↗
§ 42geändertAbs 1
in Kraft 19.03.1994 – 26.02.2008 · idF BGBl. Nr. 194/1994 · danach: BGBl. I Nr. 42/2008 § 42↗RIS↗
in Kraft 27.02.2008 – 31.07.2010 · idF BGBl. I Nr. 42/2008 · danach: BGBl. I Nr. 58/2010 § 42↗RIS↗
§ 42.
(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde den Fortbetrieb anzuzeigen (§ 345 Abs. 2 1).
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
… 6 unveränderte Absätze
1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung;
2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Gewerbebetriebes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten;
3. mit der Verständigung der Erben und Noterben, daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird;
4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt;
5. mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder
6. mit dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.