BGBl. I Nr. 56/2008
Änderung des Bauträgervertragsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauträgervertragsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 145 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (§ 6 2 Abs. 7 und § 7 WEG 1975 2002) an den Bauträger oder an Dritte entrichten muss. Dabei sind auch solche Zahlungen an den Bauträger oder an Dritte zu leisten hat berücksichtigen, die der Erwerber für vom Bauträger angebotene oder vorgegebene Sonder- oder Zusatzleistungen entrichten muss.
(2) Andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind, bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können nicht zum Nachteil des Erwerbers abbedungen werden, wenn dieser Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) ist.
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