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BGBl. I Nr. 57/2008

kundgemacht 09.04.2008 RIS↗Parlament↗
Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 – GesBRÄG 2007
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden (Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 – GesBRÄG 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) 171 § 0↗RIS↗
§ 55geändertÜberschrift; Abs 1 Schlussteil; Abs 2 Z 2
in Kraft 01.01.2006 – 19.10.2007 · idF BGBl. I Nr. 126/2005 · danach: BGBl. I Nr. 57/2008 § 55↗RIS↗
in Kraft 20.10.2007 – 03.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 57/2008 · danach: BGBl. I Nr. 102/2008 § 55↗RIS↗
Bescheinigung gemäß Artikel 19b 37 der Richtlinie 78/686/EWG 2005/36/EG
§ 55.
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die
1. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben und
2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,
auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b 37 der Richtlinie 78/686/EWG 2005/36/EG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der Zahnheilkunde.
(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die
1. eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben und
2. eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 1 34 der Richtlinie 78/687/EWG 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich
1. der Hauptwohnsitz,
2. wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder
3. sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich
des/der Facharztes/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gelegen ist.