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BGBl. I Nr. 68/2008

kundgemacht 07.05.2008 RIS↗Parlament↗
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissärsgesetz (GKG) 13 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 2, Z 2 lit a (entfallen), lit b (entfallen)
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 112/2003 · danach: BGBl. I Nr. 68/2008 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 16.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 68/2008 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Umfang der Tätigkeit
§ 1.
(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
1. in Verlassenschaftssachen
a) die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
a) die Feilbietung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten;
b) die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
… 8 unveränderte Absätze
1. richterliche Entscheidungen;
2. soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);
3. Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;
4. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.
Anmerkung
1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der § 2.
2. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe § 2a).
3. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB, BGBl. Nr. 60/1974, getreten (siehe auch dessen § 74 Z 4).
4. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008
Schlagworte
Erbschaftssache, Versteigerung