BGBl. I Nr. 74/2008
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43geändertAbs 1 Z 4 lit a; Abs 2
… 5 unveränderte Absätze
Richtlinien
§ 43.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
2. Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
3. Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
4. Verfahren
a) Anbote (Art,. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
b) Berichtslegung (Kontrollrechte)
c) Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
5. Gerichtsstand.
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für auswärtige europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.