BGBl. I Nr. 83/2008
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 104geändertText, Bezeichnung; Abs 2 lit d); Abs 3 (aufgehoben); Abs 4 (aufgehoben)
(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben:
a) Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,
b) Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,
c) die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,
e) der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,
f) die Anzahl und Baumuster der vorgesehenen Luftfahrzeuge,
g) die vorgesehene Betriebsorganisation.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.)
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