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BGBl. I Nr. 83/2008

kundgemacht 26.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2008× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 8122 § 0↗RIS↗
§ 106geändertText, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.07.2006 – 26.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 88/2006 · danach: BGBl. I Nr. 83/2008 § 106↗RIS↗
in Kraft 27.06.2008 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 · danach: BGBl. I Nr. 108/2013 § 106↗RIS↗
§ 106. Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung.
§ 106.
(1) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, in Österreich wohnhaft ist, verläßlich und fachlich geeignet ist,
… 4 unveränderte Absätze
b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und
c) der Abschluß von dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde.
(2) Ist der Unternehmer keine physische Person, so muß das Unternehmen seinen Sitz im Inland haben und die Anteilsrechte müssen überwiegend im Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)