Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2006Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 106. Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung.Paragraph 106, Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung.
(1)Absatz eins,Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, in Österreich wohnhaft ist, verläßlich und fachlich geeignet ist,
die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und
der Abschluß von dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde.der Abschluß von dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde.
(2)Absatz 2,Ist der Unternehmer keine physische Person, so muß das Unternehmen seinen Sitz im Inland haben und die Anteilsrechte müssen überwiegend im Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,)
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR40078297