Rechtstracker.at

§ 106 LFG

Fassungen
01.10.2013 bis 31.07.2021 — BGBl. I Nr. 108/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 106 heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 10601.10.201331.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 10627.06.200830.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 10601.07.200626.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 88/2006
§ 10601.09.199730.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 102/1997
§ 10611.10.199231.08.1997 BGBl. Nr. 691/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. I Nr. 108/2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021danach: BGBl. I Nr. 151/2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung

Paragraph 106,

Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Antragsteller
    1. Litera a
      die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, sowie verlässlich und fachlich geeignet ist, oder
    2. Litera b
      eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, sowie die vertretungsbefugten Personen verlässlich und fachlich geeignet sind,
  2. Ziffer 2
    die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und
  3. Ziffer 3
    der Abschluss von dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde.
Im Falle von Rundflügen mit Motorluftfahrzeugen, ausgenommen mit Ultraleichtluftfahrzeugen, ist die Sicherheit des Betriebes jedenfalls durch entsprechende Erfüllung der gemäß Paragraph 131, erlassenen Vorschriften oder anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen über die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für Luftfahrtunternehmen sowie der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 24 a, zu gewährleisten.

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151609