Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 106. Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung.Paragraph 106, Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung.
(1)Absatz eins,Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, in Österreich wohnhaft ist, verläßlich und fachlich geeignet ist,
die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und
der Abschluß einer Versicherung gemäß § 163 bis 165 nachgewiesen wurde.der Abschluß einer Versicherung gemäß Paragraph 163 bis 165 nachgewiesen wurde.
(2)Absatz 2,Ist der Unternehmer keine physische Person, so muß das Unternehmen seinen Sitz im Inland haben und die Anteilsrechte müssen überwiegend im Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,)
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12157714
alte Dokumentnummer
N9199748055L