Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1992Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Tritt mit Inkrafttreten der Verordnung des Rates der EU Nr. 2407/92
im Rahmen des EWR in Kraft.
Text
§ 106. Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung.Paragraph 106, Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung.
(1)Absatz eins,Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, in Österreich wohnhaft ist, verläßlich und fachlich geeignet ist,
die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und
ein Bedarf vorhanden ist und der geplante Betrieb eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des Bedarfes gewährleistet.
(2)Absatz 2,Ist der Unternehmer keine physische Person, so muß das Unternehmen seinen Sitz im Inland haben und die Anteilsrechte müssen überwiegend im Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Bewilligung des Betriebes eines Fluglinienunternehmens ist außerdem, daß die Gründung des Unternehmens im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Unternehmen geeignet wäre, die Verkehrsaufgaben eines anderen bereits bestehenden österreichischen Fluglinienunternehmens zu gefährden.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145754
alte Dokumentnummer
N9195720819L