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§ 106 LFG

Fassungen
11.10.1992 bis 31.08.1997 — BGBl. Nr. 691/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 106 heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 10601.10.201331.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 10627.06.200830.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 10601.07.200626.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 88/2006
§ 10601.09.199730.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 102/1997
§ 10611.10.199231.08.1997 BGBl. Nr. 691/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

11.10.1992BGBl. Nr. 691/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997danach: BGBl. I Nr. 102/1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Tritt mit Inkrafttreten der Verordnung des Rates der EU Nr. 2407/92

im Rahmen des EWR in Kraft.

Text

Paragraph 106, Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung.

  1. Absatz eins,Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, in Österreich wohnhaft ist, verläßlich und fachlich geeignet ist,
    2. Litera b
      die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und
    3. Litera c
      ein Bedarf vorhanden ist und der geplante Betrieb eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des Bedarfes gewährleistet.
  2. Absatz 2,Ist der Unternehmer keine physische Person, so muß das Unternehmen seinen Sitz im Inland haben und die Anteilsrechte müssen überwiegend im Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Bewilligung des Betriebes eines Fluglinienunternehmens ist außerdem, daß die Gründung des Unternehmens im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Unternehmen geeignet wäre, die Verkehrsaufgaben eines anderen bereits bestehenden österreichischen Fluglinienunternehmens zu gefährden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145754

alte Dokumentnummer

N9195720819L