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BGBl. I Nr. 83/2008

kundgemacht 26.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2008× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 8122 § 0↗RIS↗
§ 121ageändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 2 bis Z 4 (neu)
in Kraft 21.08.1998 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 147/1998 · danach: BGBl. I Nr. 83/2008 § 121a↗RIS↗
in Kraft 01.07.2008 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 · danach: BGBl. I Nr. 108/2013 § 121a↗RIS↗
Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement Internationale Abkommen
§ 121a.
(1) Die Austro Control GmbH und andere zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet Im Interesse der Flugsicherung ermächtigte natürliche oder juristische Personen haben die gemäß den Richtlinien sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als verbindlich erklärten Normen der Europäischen Organisation für Flugsicherung EUROCONTROL im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben anzuwenden. Flugverkehrs kann in Abkommen
(2) Alle Hinweise auf solcherart für verbindlich erklärten Normen von EUROCONTROL 1. festgelegt werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, dass die Republik Österreich Flugverkehrsdienste durch die gemäß § 120 Abs. 1 benannten Flugsicherungsorganisationen auch außerhalb des Bundesgebietes durchzuführen hat, oder dass Flugverkehrsdienste innerhalb des Bundesgebietes von anderen Staaten mit Flugsicherungsorganisationen, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zertifiziert sind, durchzuführen sind,
2. eine gemäß Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 der Flugsicherungsdienste-Verordnung erforderliche Vereinbarung über die Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen getroffen werden,
3. die Übernahme von Aufgaben gemäß § 119 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von sonstigen Aufgaben der Luftraumorganisation für Lufträume außerhalb des Bundesgebietes durch die Republik Österreich, die Übertragung solcher Aufgaben für Lufträume im Bundesgebiet auf einen anderen Staat, eine internationale Organisation oder eine sonstige zwischenstaatliche Einrichtung vereinbart werden, sowie
4. für grenzüberschreitende Lufträume die Geltung einheitlicher, für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten notwendiger oder zweckmäßiger Regelungen vereinbart werden.