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BGBl. I Nr. 90/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2008× zu RATG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) 3 § 0↗RIS↗
§ 25geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 30.09.2008 · idF BGBl. I Nr. 132/2001 · danach: BGBl. I Nr. 90/2008 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. I Nr. 90/2008 § 25↗RIS↗
Festsetzung von Zuschlägen
§ 25. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu dem im § 23a angeführten Betrag einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.