von und nach Drittstaaten und
BGBl. I Nr. 96/2008
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Luftverkehrsabkommen
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt die Gewährung und die Ausübung von Luftverkehrsrechten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2innerhalb Österreichs durch Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten.