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BGBl. I Nr. 96/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/2008 § 10↗RIS↗

2. Abschnitt
Ausübung von Luftverkehrsrechten

Verzeichnis der Luftverkehrsrechte

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der Luftverkehrsrechte zu führen.

Dieses Verzeichnis hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine Darstellung des Verfahrens gemäß diesem Bundesgesetz als Grundlage für die Ausübung von Luftverkehrsrechten,
  2. Ziffer 2
    ein Verzeichnis der von Drittstaaten gewährten Luftverkehrsrechte einschließlich allfälliger Einschränkungen,
  3. Ziffer 3
    ein Verzeichnis geplanter Luftverkehrsverhandlungen (Paragraph 3,),
  4. Ziffer 4
    ein Verzeichnis der Zuweisungen eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den Paragraphen 15, 16 und 23 Absatz 4,,
  5. Ziffer 5
    ein Verzeichnis der Widerrufe von Zuweisungen eingeschränkter und noch nicht neuerlich zugewiesener Luftverkehrsrechte gemäß Paragraph 16,,
  6. Ziffer 6
    jene Kundmachungen, welche auf Grund des Verfahrens zur Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte (Paragraphen 15, 16,) in das Verzeichnis aufzunehmen sind,
  7. Ziffer 7
    ein Verzeichnis der geltenden Bewilligungen gemäß Paragraph 12, und
  8. Ziffer 8
    sonstige Informationen, die für die Ausübung von Luftverkehrsrechten von Bedeutung sind.
  1. Absatz 2,Das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte steht allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sowie allen Unternehmen und Institutionen, die ein gerechtfertigtes Interesse an der Erlangung von im Verzeichnis enthaltenen Informationen glaubhaft machen, zur Einsicht offen.