Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der Luftverkehrsrechte zu führen.
BGBl. I Nr. 96/2008
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
2. Abschnitt
Ausübung von Luftverkehrsrechten
Verzeichnis der Luftverkehrsrechte
Paragraph 10,
Dieses Verzeichnis hat zu enthalten:
- Ziffer einseine Darstellung des Verfahrens gemäß diesem Bundesgesetz als Grundlage für die Ausübung von Luftverkehrsrechten,
- Ziffer 2ein Verzeichnis der von Drittstaaten gewährten Luftverkehrsrechte einschließlich allfälliger Einschränkungen,
- Ziffer 3ein Verzeichnis geplanter Luftverkehrsverhandlungen (Paragraph 3,),
- Ziffer 4ein Verzeichnis der Zuweisungen eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den Paragraphen 15, 16 und 23 Absatz 4,,
- Ziffer 5ein Verzeichnis der Widerrufe von Zuweisungen eingeschränkter und noch nicht neuerlich zugewiesener Luftverkehrsrechte gemäß Paragraph 16,,
- Ziffer 6jene Kundmachungen, welche auf Grund des Verfahrens zur Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte (Paragraphen 15, 16,) in das Verzeichnis aufzunehmen sind,
- Ziffer 7ein Verzeichnis der geltenden Bewilligungen gemäß Paragraph 12, und
- Ziffer 8sonstige Informationen, die für die Ausübung von Luftverkehrsrechten von Bedeutung sind.
- Absatz 2,Das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte steht allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sowie allen Unternehmen und Institutionen, die ein gerechtfertigtes Interesse an der Erlangung von im Verzeichnis enthaltenen Informationen glaubhaft machen, zur Einsicht offen.