Absatz eins,Die Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß Paragraph 15, ist zu widerrufen, wenn das Luftfahrtunternehmen
- Ziffer einsgegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossener Luftverkehrsabkommen verstößt, oder
- Ziffer 2in einem Zuweisungsbescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 10, erteilte Auflagen nicht einhält, oder
- Ziffer 3die Ausübung der zugewiesenen Luftverkehrsrechte binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zuweisung nicht beginnt oder für einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten nicht ausübt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann glaubhaft machen, dass höhere Gewalt der Betriebsaufnahme oder der Fortführung entgegenstand oder entgegensteht, oder
- Ziffer 4die Namhaftmachungserfordernisse gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nicht mehr erfüllt, oder
- Ziffer 5mitteilt, dass keine weitere Ausübung der zugewiesenen Luftverkehrsrechte beabsichtigt ist.