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BGBl. I Nr. 96/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/2008 § 17↗RIS↗

Beförderungstarife

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, vorschreiben, dass die Beförderungstarife eines Luftfahrtunternehmens, welches Flugverkehr von oder nach Österreich oder innerhalb Österreichs betreibt, zur Bewilligung vorzulegen sind.
  2. Absatz 2,Die Beförderungstarife sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen, einschließlich gegebenenfalls der VO (EWG) Nr. 2409/92, Amtsblatt Nummer L 240 vom 24.8.1992, Seite 15-17 zu erstellen.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung nach Absatz eins, gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages versagt wird.