Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vorschreiben, dass von Drittstaaten namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agenten einer Bewilligung bedürfen, sofern Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich im betreffenden Drittstaat einer derartigen Bewilligung bedürfen. Eine solche Maßnahme darf erst gesetzt werden, nachdem die im Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Luftverkehrsabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen ausgeschöpft wurden.
BGBl. I Nr. 96/2008
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Verkaufsorganisation
Paragraph 18,
- Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdas Luftfahrtunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist,
- Ziffer 2öffentliche Interessen, insbesondere gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen,
- Ziffer 3von Österreich namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und tatsächliche Ausübung der im Absatz eins, bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird und
- Ziffer 4keine völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen.
- Absatz 3,Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im gesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem einem beziehungsweise unter denen von Österreich namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Absatz eins, bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht wird.
- Absatz 4,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen:
- Ziffer einswenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel fortdauert oder
- Ziffer 2wenn das Luftfahrtunternehmen gegen in der Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilte Auflagen verstößt.