die Einrichtung und den Betrieb des Verzeichnisses der Luftverkehrsrechte (Paragraph 10,),
BGBl. I Nr. 96/2008
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
3. Abschnitt
Verfahrens- und Schlussbestimmungen
Verordnung
Paragraph 19,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder, wenn es im luftverkehrspolitischen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen ist, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Zulassung von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht (Paragraph 12,)
- Ziffer 3die Erteilung der Flugplanbewilligungen (Paragraph 13,),
- Ziffer 4die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsluftverkehr (Paragraph 14,),
- Ziffer 5das Verfahren zur Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten (Paragraphen 15, 16,),
- Ziffer 6die Beförderungstarife (Paragraph 16,) und
- Ziffer 7die Bewilligung von Verkaufsorganisationen (Paragraph 17,)
festlegen.