Absatz eins,Wer
- Ziffer einsgewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder
- Ziffer 2entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 17, Beförderungstarife erstellt oder
- Ziffer 3entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 18, Flugscheine anbietet oder verkauft,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro, zu bestrafen.