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BGBl. I Nr. 96/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/2008 § 21↗RIS↗

Strafbestimmung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 17, Beförderungstarife erstellt oder
    3. Ziffer 3
      entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 18, Flugscheine anbietet oder verkauft,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      für Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich am Ort der Niederlassung beziehungsweise für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung im Inland;
    2. Ziffer 2
      für Unternehmen ohne Niederlassung im Inland, die gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführen, am Ausgangs- oder Endpunkt dieser Flüge im Inland.