Absatz eins,In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe öffentlicher Interessen die Verpflichtung übernommen werden, den vom anderen Vertragstaat namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (Paragraph 7,) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Luftverkehrsrechte):
- Ziffer einsdas Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,
- Ziffer 2das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),
- Ziffer 3das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich, einschließlich Punkten davor, dazwischen und danach, und umgekehrt zu befördern und
- Ziffer 4das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich, einschließlich Punkten davor, dazwischen und danach, und umgekehrt zu befördern.