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BGBl. I Nr. 96/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/2008 § 4↗RIS↗

Gewährung von Luftverkehrsrechten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe öffentlicher Interessen die Verpflichtung übernommen werden, den vom anderen Vertragstaat namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (Paragraph 7,) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Luftverkehrsrechte):
    1. Ziffer eins
      das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,
    2. Ziffer 2
      das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),
    3. Ziffer 3
      das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich, einschließlich Punkten davor, dazwischen und danach, und umgekehrt zu befördern und
    4. Ziffer 4
      das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich, einschließlich Punkten davor, dazwischen und danach, und umgekehrt zu befördern.
  2. Absatz 2,Bei der Beachtung von öffentlichen Interessen anlässlich der Gewährung von Luftverkehrsrechten gemäß Absatz eins, ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass vom anderen Vertragstaat an von der Republik Österreich namhaft zu machende Luftfahrtunternehmen gleichwertige Luftverkehrsrechte gewährt werden.
  3. Absatz 3,Einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat kann in einem Luftverkehrsabkommen das Recht auf die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes (Kabotage) eingeräumt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich in dem betreffenden Staat gleichwertige Rechte eingeräumt werden.