der Luftverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,
BGBl. I Nr. 96/2008
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Anpassung des Luftverkehrsangebotes an die Luftverkehrsnachfrage
Paragraph 5,
In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass bei der Ausübung von Luftverkehrsrechten das Luftverkehrsangebot anzupassen ist:
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Luftverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden und
- Ziffer 3den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Fluglinie.