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BGBl. I Nr. 96/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/2008 § 6↗RIS↗

Versagung, Widerruf und Einschränkung von Luftverkehrsrechten

Paragraph 6,

In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn

  1. Ziffer eins
    das Unternehmen gegen in Österreich anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder
  2. Ziffer 2
    das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen ergeben, oder
  3. Ziffer 3
    nicht nachgewiesen wird, dass das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Unternehmen, das vom anderen Vertragstaat namhaft gemacht wird, diesem Drittstaat oder einem diesem Drittstaat durch ein zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staat zustehen, wobei dem Drittstaat physische und juristische Personen dieses Drittstaates gleichgestellt sind, oder
  4. Ziffer 4
    nicht nachgewiesen wird, dass bei einem Unternehmen, welches von Österreich namhaft gemacht wird, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, vorliegen.