das Unternehmen gegen in Österreich anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder
BGBl. I Nr. 96/2008
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Versagung, Widerruf und Einschränkung von Luftverkehrsrechten
Paragraph 6,
In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen ergeben, oder
- Ziffer 3nicht nachgewiesen wird, dass das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Unternehmen, das vom anderen Vertragstaat namhaft gemacht wird, diesem Drittstaat oder einem diesem Drittstaat durch ein zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staat zustehen, wobei dem Drittstaat physische und juristische Personen dieses Drittstaates gleichgestellt sind, oder
- Ziffer 4nicht nachgewiesen wird, dass bei einem Unternehmen, welches von Österreich namhaft gemacht wird, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, vorliegen.