Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 115/2009

kundgemacht 20.04.2009 RIS↗
Änderung der Fertigpackungsverordnung 1993 – FPVO 1993
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Fertigpackungsverordnung 1993 – FPVO 1993 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 115/2009× zu FPVO 1993×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fertigpackungsverordnung (FPVO 1993) 181 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 22.12.1993 – 20.04.2009 · idF BGBl. Nr. 867/1993 · danach: BGBl. II Nr. 115/2009 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 21.04.2009 · idF BGBl. II Nr. 115/2009 § 15↗RIS↗
§ 15.
(1) Fertigpackungen mit den in Anhang 4 genannten Erzeugnissen dürfen innerhalb des Bei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 4 verbindlich erklärten Bereiches nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht 3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.
(2) Besteht eine Sammelpackung Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die mehr nicht einzeln verkauft werden sollen, so zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die in im Anhang 4 genannten Werte 3 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.
(3) Für Garne gelten die folgenden abweichenden Bestimmungen:
a) die verbindlichen Werte der Fertigpackungen nach Anhang 4 gelten auch für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung;
b) Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.