BGBl. II Nr. 115/2009
Änderung der Fertigpackungsverordnung 1993 – FPVO 1993
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Fertigpackungsverordnung 1993 – FPVO 1993 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 15.
(1) Fertigpackungen mit den in Anhang 4 genannten Erzeugnissen dürfen innerhalb des Bei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 4 verbindlich erklärten Bereiches nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht 3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.
(2) Besteht eine Sammelpackung Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die mehr nicht einzeln verkauft werden sollen, so zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die in im Anhang 4 genannten Werte 3 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.