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BGBl. II Nr. 176/2009

kundgemacht 16.06.2009 RIS↗
Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 176/2009× zu PVWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO) 4 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 2
in Kraft 12.07.1967 – 16.06.2009 · idF BGBl. Nr. 215/1967 · danach: BGBl. II Nr. 176/2009 § 35↗RIS↗
in Kraft 17.06.2009 – 31.08.2014 · idF BGBl. II Nr. 176/2009 · danach: BGBl. II Nr. 143/2014 § 35↗RIS↗
§ 35.
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl zum Fachausschuß abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuß ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses dem Fachwahlausschuß ohne Verzug sowohl telephonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch als auch schriftlich mitzuteilen. Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses dem Fachwahlausschuss ohne Verzug sowohl telefonisch, per Telefax oder per E-Mail als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Fachwahlausschuß zu erfüllen.
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Mitteilungspflicht