Absatz eins,Das Netzansage-Unterdrückungs-Präfix dient zur allfälligen Aufhebung der Netzansage bei portierten mobilen Rufnummern gemäß NÜV.
BGBl. II Nr. 212/2009
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 114neu
Netzansage-Unterdrückungs-Präfix
Verwendungszweck
Paragraph 114,
- Absatz 2,Durch die Wahl des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige Netzansage einer portierten mobilen Rufnummer für den jeweiligen Anruf unterdrückt.
- Absatz 3,Das Anbieten der Möglichkeit der Unterdrückung der Netzansage mittels des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes ist nicht verpflichtend.