Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Netzansage-Unterdrückungs-Präfix
Verwendungszweck
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Das Netzansage-Unterdrückungs-Präfix dient zur allfälligen Aufhebung der Netzansage bei portierten mobilen Rufnummern gemäß NÜV.
(2)Absatz 2,Durch die Wahl des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige Netzansage einer portierten mobilen Rufnummer für den jeweiligen Anruf unterdrückt.
(3)Absatz 3,Das Anbieten der Möglichkeit der Unterdrückung der Netzansage mittels des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes ist nicht verpflichtend.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012
Dokumentnummer
NOR40108317