Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Ansage-Präfix
Verwendungszweck
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Das Ansage-Präfix dient zur allfälligen Aktivierung oder Unterdrückung einer Ansage zum Zweck der Tariftransparenz bei portierten mobilen Rufnummern.
(2)Absatz 2,Durch die Wahl des Ansage-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige Ansage einer portierten mobilen Rufnummer für den jeweiligen Anruf aktiviert oder unterdrückt.
(3)Absatz 3,Das Anbieten der Möglichkeit der Aktivierung oder Unterdrückung der Ansage mittels des Ansage-Präfixes ist nicht verpflichtend.
(4)Absatz 4,Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Abs. 2 eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Abs. 1 ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Absatz 2, eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Absatz eins, ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40140734