Absatz eins,(1) Die Erbringung von Mehrwertdiensten in Österreich ist ausschließlich unter Verwendung nationaler Rufnummern in den Bereichen 810, 820, 821, 900, 901, 930, 931, 939 und im Zugangskennzahlbereich 118 unter Maßgabe der bereichsspezifischen Bestimmungen zulässig.
BGBl. II Nr. 212/2009
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 117neu
5. Abschnitt:
Mehrwertdienste
Allgemeines
Paragraph 117,
- Absatz 2, Unabhängig von der Klassifikation eines Dienstes als Mehrwertdienst im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 16, kommen die Bestimmungen dieses Abschnittes jedenfalls für alle in den Bereichen gemäß Absatz eins, erbrachten Dienste entsprechend dem jeweiligen Rufnummernbereich zur Anwendung.