Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
5. Abschnitt:
Mehrwertdienste
Allgemeines
§ 117.Paragraph 117,
Absatz eins,(1) Die Erbringung von Mehrwertdiensten in Österreich ist ausschließlich unter Verwendung nationaler Rufnummern in den Bereichen 810, 820, 821, 900, 901, 930, 931, 939 und im Zugangskennzahlbereich 118 unter Maßgabe der bereichsspezifischen Bestimmungen zulässig.
(2)Absatz 2, Unabhängig von der Klassifikation eines Dienstes als Mehrwertdienst im Sinne von § 3 Z 16 kommen die Bestimmungen dieses Abschnittes jedenfalls für alle in den Bereichen gemäß Abs. 1 erbrachten Dienste entsprechend dem jeweiligen Rufnummernbereich zur Anwendung. Unabhängig von der Klassifikation eines Dienstes als Mehrwertdienst im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 16, kommen die Bestimmungen dieses Abschnittes jedenfalls für alle in den Bereichen gemäß Absatz eins, erbrachten Dienste entsprechend dem jeweiligen Rufnummernbereich zur Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010
Dokumentnummer
NOR40108320