Absatz eins,(1) Der Zuteilungsinhaber einer Rufnummer im Bereich 116 hat
- Ziffer einsgemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
- Ziffer 2die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
- Ziffer 3den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten,
- Ziffer 4mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten und
- Ziffer 5die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des Paragraph 32, sicherzustellen.