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BGBl. II Nr. 212/2009

kundgemacht 06.07.2009 RIS↗
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
Kundmachung BGBl. II Nr. 212/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft 07.07.2009 – 13.04.2010 · idF BGBl. II Nr. 212/2009 · danach: BGBl. II Nr. 109/2010 § 35↗RIS↗

Verhaltensvorschriften

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,(1) Der Zuteilungsinhaber einer Rufnummer im Bereich 116 hat
    1. Ziffer eins
      gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
    3. Ziffer 3
      den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten,
    4. Ziffer 4
      mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten und
    5. Ziffer 5
      die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des Paragraph 32, sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Entgegen der Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 3, besteht für die Rufnummern 116 111 und 116 123 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.