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§ 35 KEM-V 2009

Fassungen
07.07.2009 bis 13.04.2010 — BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute19.09.2023 § → § BGBl. II Nr. 277/2023
§ 3514.04.201018.09.2023 § → § BGBl. II Nr. 109/2010
§ 3507.07.200913.04.2010 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

07.07.2009BGBl. II Nr. 212/2009

Außerkrafttretensdatum

13.04.2010danach: BGBl. II Nr. 109/2010

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,(1) Der Zuteilungsinhaber einer Rufnummer im Bereich 116 hat
    1. Ziffer eins
      gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
    3. Ziffer 3
      den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten,
    4. Ziffer 4
      mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten und
    5. Ziffer 5
      die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des Paragraph 32, sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Entgegen der Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 3, besteht für die Rufnummern 116 111 und 116 123 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40108238