Rechtstracker.at

§ 35 KEM-V 2009

Fassungen
ab 19.09.2023 — BGBl. II Nr. 277/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute19.09.2023 § → § BGBl. II Nr. 277/2023
§ 3514.04.201018.09.2023 § → § BGBl. II Nr. 109/2010
§ 3507.07.200913.04.2010 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

19.09.2023BGBl. II Nr. 277/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Zuteilungsinhaber einer Rufnummer im Bereich 116 hat
    1. Ziffer eins
      gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
    3. Ziffer 3
      den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten,
    4. Ziffer 4
      mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten und
    5. Ziffer 5
      die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des Paragraph 32, sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Entgegen der Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 3, besteht für die Rufnummern 116 111, 116 123, 116 006, 116 117 und 116 016 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.
  3. Absatz 3,Ergänzend zu Absatz 2, sind bei 116 016 im Fall eines nicht 24-stündigen Betriebes zusätzlich per Ansage eine oder mehrere alternative Kontaktmöglichkeiten bekannt zu geben, welche ähnliche Beratungsdienste anbieten und aktuell telefonisch erreichbar sind.

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40255706