Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verhaltensvorschriften
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Der Zuteilungsinhaber einer Rufnummer im Bereich 116 hat
gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten,
mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten und
die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des § 32 sicherzustellen.die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des Paragraph 32, sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Z 3 besteht für die Rufnummern 116 111, 116 123, 116 006, 116 117 und 116 016 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.Entgegen der Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 3, besteht für die Rufnummern 116 111, 116 123, 116 006, 116 117 und 116 016 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.
(3)Absatz 3,Ergänzend zu Abs. 2 sind bei 116 016 im Fall eines nicht 24-stündigen Betriebes zusätzlich per Ansage eine oder mehrere alternative Kontaktmöglichkeiten bekannt zu geben, welche ähnliche Beratungsdienste anbieten und aktuell telefonisch erreichbar sind.Ergänzend zu Absatz 2, sind bei 116 016 im Fall eines nicht 24-stündigen Betriebes zusätzlich per Ansage eine oder mehrere alternative Kontaktmöglichkeiten bekannt zu geben, welche ähnliche Beratungsdienste anbieten und aktuell telefonisch erreichbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255706