Telekommunikationsendeinrichtungen für mobile Dienste,
BGBl. II Nr. 212/2009
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60neu
Mobile Rufnummern
Verwendungszweck
Paragraph 60,
Mobile Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von
- Ziffer eins
- Ziffer 2Speichersystemen, die den Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß Ziffer eins, eindeutig zugeordnet sind,
- Ziffer 3betreiberbezogenen Diensten in mobilen Netzen,
- Ziffer 4Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen und gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind, oder
- Ziffer 5Nachrichtendiensten, auch wenn die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind.