BGBl. II Nr. 274/2009
9. Novelle zur FSG-DV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (9. Novelle zur FSG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Verständigungspflichten
Paragraph 13,
Den für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörden erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekanntzugeben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde. Der Landeshauptmann kann im Ermächtigungsbescheid dem Ermächtigten auch das Recht zur Ausstellung von Duplikaten (Paragraph 31, Absatz 4, FSG) der von ihm ausgestellten Mopedausweise übertragen. In diesem Fall ist auch die Ausstellung von Duplikaten der Behörde bekanntzugeben.