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BGBl. II Nr. 274/2009

kundgemacht 28.08.2009 RIS↗
9. Novelle zur FSG-DV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (9. Novelle zur FSG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 274/2009× zu FSG-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) 44 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.11.1997 – 31.08.2009 · idF BGBl. II Nr. 274/2009 § 13↗RIS↗

Verständigungspflichten

Paragraph 13,

Den für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörden erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekanntzugeben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde. Der Landeshauptmann kann im Ermächtigungsbescheid dem Ermächtigten auch das Recht zur Ausstellung von Duplikaten (Paragraph 31, Absatz 4, FSG) der von ihm ausgestellten Mopedausweise übertragen. In diesem Fall ist auch die Ausstellung von Duplikaten der Behörde bekanntzugeben.