Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Verständigungspflichten
§ 13.Paragraph 13,
Den für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörden erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekanntzugeben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde. Der Landeshauptmann kann im Ermächtigungsbescheid dem Ermächtigten auch das Recht zur Ausstellung von Duplikaten (§ 31 Abs. 4 FSG) der von ihm ausgestellten Mopedausweise übertragen. In diesem Fall ist auch die Ausstellung von Duplikaten der Behörde bekanntzugeben. Den für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörden erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekanntzugeben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde. Der Landeshauptmann kann im Ermächtigungsbescheid dem Ermächtigten auch das Recht zur Ausstellung von Duplikaten (Paragraph 31, Absatz 4, FSG) der von ihm ausgestellten Mopedausweise übertragen. In diesem Fall ist auch die Ausstellung von Duplikaten der Behörde bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12157979
Alte Dokumentnummer
N9199749407L