Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Verständigungspflichten
§ 13.Paragraph 13,
Der für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörde erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekannt zu geben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde, sofern nicht von der ermächtigten Einrichtung selbst eine Speicherung dieser Personen im Führerscheinregister vorzunehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40109660