BGBl. II Nr. 274/2009
9. Novelle zur FSG-DV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (9. Novelle zur FSG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 4 (entfallen)
§ 4.
§ 4geändert
Kostenbeitrag
§ 4.
Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 11 Euro an die Behörde zu leisten.