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BGBl. II Nr. 274/2009

kundgemacht 28.08.2009 RIS↗
9. Novelle zur FSG-DV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (9. Novelle zur FSG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 274/2009× zu FSG-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) 44 § 0↗RIS↗
§ 4geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 4 (entfallen)
in Kraft 01.11.1997 – 28.02.2006 · idF BGBl. II Nr. 320/1997 · danach: BGBl. II Nr. 274/2009 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.03.2006 – 28.08.2009 · idF BGBl. II Nr. 274/2009 § 4↗RIS↗
Neuausstellung des Führerscheines Kostenbeitrag
§ 4.
Ein neuer Führerschein oder Duplikatführerschein ist gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 FSG insbesondere in folgenden Fällen auszustellen: Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro an die Behörde zu leisten.
1. bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen gemäß § 5 Abs. 6 FSG;
2. bei jeder Verlängerung eines Führerscheines der Klasse C gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder der Klasse D gemäß § 21 Abs. 2 FSG;
3. bei Aufhebung der Einschränkung
a) der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A,
b) der Lenkberechtigung für die Klasse C auf die Unterklasse C1, wenn die Einschränkung gemäß § 4 Abs. 4 FSG verlängert wurde;
4. nach Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für eine oder mehrere Klassen oder Unterklassen, sofern zumindest eine Klasse aufrecht geblieben war.
§ 4geändert
in Kraft 01.03.2006 – 28.08.2009 · idF BGBl. II Nr. 274/2009 § 4↗RIS↗
in Kraft 29.08.2009 – 18.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 274/2009 · danach: BGBl. II Nr. 472/2012 § 4↗RIS↗
Kostenbeitrag
§ 4.
Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 11 Euro an die Behörde zu leisten.