Absatz eins,Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald als möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, neuerlich gekennzeichnet werden. Besteht die Ersatzkennzeichnung aus einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen gemäß Paragraph 25,, so haben beide Kennzeichen mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern ausweisen, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde. Erfolgt die Ersatzkennzeichnung mittels eines elektronischen Kennzeichens gemäß Paragraph 27,, so hat eine Umkennzeichnung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, zu erfolgen.
BGBl. II Nr. 291/2009
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Ersatz der Kennzeichnung
Paragraph 16,
- Absatz 2,Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.
- Absatz 3,Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.