Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera a, b und e sowie für die gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3, vom Verbot des Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 2, ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
- Litera afür die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß Paragraph 11 Punkt 13, bewilligten Veranstaltungen oder
- Litera bfür die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten
in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß Litera a, oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.