Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 296/2009

kundgemacht 14.09.2009 RIS↗
Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Verordnung betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 296/2009× zu WVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) 11 § 0↗RIS↗
§ 5004neu
in Kraft 15.09.2009 – 08.02.2011 · idF BGBl. II Nr. 296/2009 § 5004↗RIS↗

Paragraph 50 Punkt 04, Verkehrsregelung auf Treppelwegen

  1. Ziffer eins
    Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera a, b und e sowie für die gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3, vom Verbot des Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 2, ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
    1. Litera a
      für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß Paragraph 11 Punkt 13, bewilligten Veranstaltungen oder
    2. Litera b
      für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten
    in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß Litera a, oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.
  2. Ziffer 2
    Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Ziffer eins, Litera a, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
  3. Ziffer 3
    Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung werden gemäß Paragraph 38, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes ermächtigt, die Anordnung gemäß Ziffer eins, Litera b, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist.