BGBl. II Nr. 408/2009
Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 131geändertAbs 3 (aufgehoben)
Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas
§ 131.
(1) Bedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.
(2) Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)