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BGBl. II Nr. 408/2009

kundgemacht 03.12.2009 RIS↗
Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 408/2009× zu BauV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) 23 § 0↗RIS↗
§ 131geändertAbs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 340/1994 · danach: BGBl. II Nr. 408/2009 § 131↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 408/2009 § 131↗RIS↗
Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas
§ 131.
(1) Bedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.
(2) Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.
(3) Für jeden Arbeitsplatz, an dem Flüssiggas verwendet wird, müssen Fluchtwege festgelegt sein und den Beschäftigten bekanntgegeben werden. Erforderlichenfalls müssen Fluchtwege gekennzeichnet sein.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)